Die Gemeinde Wörth beabsichtigt, noch im laufenden Jahr, die zu erhebenden Beiträge für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage (Kanalnetz/Kläranlage) für die im Jahr 2020 eingereichten Bauanträge gemäß Kommunalabgabegesetz (KAG), Artikel 5, zu versenden.
Die weiteren Erhebungen aus den Jahren 2021, 2022 und 2023 werden im Jahr 2025 durchgeführt.
Die Beitragsschuld entsteht mit der Fertigstellung des Grundstücksanschlusses an die Entwässerungsanlage sowie mit der Bezugsfertigkeit und Bewohnbarkeit des Bauwerks. Des Weiteren sind Flächenmehrungen beitragspflichtig, sofern sich die Grundstücks- oder Geschossfläche, die Bebauung oder die Nutzung verändert.
Die Beitragshöhe bemisst sich nach Art und Maß der Nutzung. Maßgeblich sind dabei die Größe der Grundstücks- und Geschossflächen pro Quadratmeter. Der jeweilige Beitragssatz ist in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde festgelegt.
Veränderungen in diesem Sinne können beispielsweise sein:
- nachträglicher Ausbau eines bisher beitragsfreien Dachgeschosses
- Anbau an das Gebäude (z. B. Wintergarten, etc.)
- Aufstockung bzw. Umbau eines Wohnhauses
- Zukauf einer Nachbarfläche zum Grundstück
- Nutzungsänderungen von Hallen und landwirtschaftlichen Gebäuden für gewerbliche bzw. Wohnzwecke (z. B. Scheune/Garage zu Werkstatt/Wohnung - auch wenn kein Abwasseranschluss vorhanden ist! Hier ist die Art der Nutzung ausschlaggebend)