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Mitteilung des Fundamtes
Markt Weisendorf
24.07.2024, 08:36

Das Fundbüro im Rathaus nimmt Fundsachen auf und verwahrt sie, bis sich der Eigentümer meldet oder die gesetzliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.

Die eingegangenen Fundsachen werden regelmäßig im Amtsblatt des Marktes Weisendorf bekannt gemacht. 

Die Fundsachen werden in der Regel sechs Monate aufbewahrt.

Sobald eine Fundsache einem Eigentümer durch Name und Adresse zugeordnet werden kann (z. B. ein Geldbeutel mit Ausweis und/oder Bankkarte), wird dieser automatisch von uns benachrichtigt.

 

Haben Sie etwas verloren?

Alle Fundsachen werden im Amtsblatt veröffentlicht. Kommt Ihnen ein Gegenstand bekannt vor, melden Sie sich schriftlich oder telefonisch im Fundbüro des Rathauses.

Wir überprüfen dann gerne für Sie die vorhandenen und ggf. neu eingehenden Fundsachen.

Die Verlustmeldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name, Adresse und Telefonnummer des Verlierers
  • Datum des Verlustes
  • Ort des Verlustes
  • genaue Beschreibung des verlorenen Gegenstandes

Wird Ihr Verlustgegenstand gefunden, benötigen wir bei der Abholung Folgendes von Ihnen:

  • Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
  • bei Schlüsseln einen Vergleichsschlüssel oder eine genaue Beschreibung
  • eine Vollmacht bei Abholung durch Dritte

=>>> Vorlage zur Erteilung einer Vollmacht

 

Tipps für Verlierer: 

Bei der zuständige Stelle (Fundbüro des Marktes Weisendorf) den Verlust anzeigen. Kreditkarten vom Bankinstitut sperren lassen: Sperr-Notruf 116 116. Eine Verlustanzeige ist Voraussetzung für den Ersatz von Ausweisen und Karten. Den Verlustort nicht auf Facebook posten. 

Bei Abholung eines elektrischen Gerätes (Handys, Tablets, elektrische Geräte) benötigen wir einen Eigentumsnachweis, auf dem die Seriennummer bzw. IMEI-Nummer ersichtlich ist (Kaufvertrag, Rechnung, in Ausnahmefällen Karton oder SIM-Kartennummer).

 

Haben Sie etwas gefunden?

Jede Fundsache, die mehr als 10,00 € wert ist, muss unverzüglich mitgeteilt werden. Das Nicht-Melden oder Nicht-Abgeben von Fundsachen erfüllt den Straftatbestand der Unterschlagung. (§ 246 StGB)

Ihre Fundsache können Sie zu unseren Öffnungszeiten persönlich bei uns abgeben.

 

Umgang mit Fundsachen - Lieber ins Fundbüro statt auf Facebook posten!

Ein Foto einer Fundsache auf Facebook posten, um mit großer Reichweite schnell den Verlierer zu finden – das ist nett gemeint, jedoch warnt die Polizei vor Betrügern im Internet.

Ist das Bild des gefundenen Gegenstandes nämlich auf sozialen Medien veröffentlicht, wird es schwierig, den rechtmäßigen Eigentümer zu identifizieren. Denn jetzt kann sich jeder beim Finder melden und als Verlierer ausgeben, da er ja Details kennt.

Ausweispapiere, Kreditkarten und dergleichen dürfen keinesfalls ins Internet gestellt werden, da dies nicht nur gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, sondern zusätzlich die Gefahr birgt, dass Kriminelle die Daten missbrauchen.

 

Falls der Fund auf Facebook gepostet wird:

bitte ohne Foto, nähere Beschreibung oder Fundort! Zum Beispiel: „Ich habe einen Schlüssel gefunden und beim Markt Weisendorf im Fundbüro oder bei der Verwaltungsstelle XY abgegeben.“ Kommt der Finder seiner Anzeigepflicht nicht nach oder verschweigt auf Nachfrage den Fund, verliert er damit seine Rechte auf Finderlohn oder Eigentumserwerb.

 

Tiere dürfen ausschließlich vom Tierschutzverein angenommen werden
Tierschutzverein Erlangen und Umgebung e.V

Bayreuther Straße 70

91054 Erlangen

Website:Tierschutzverein Erlangen und Umgebung e.V

 

Ihre Rechte als Finder

Als Finderin bzw. Finder können Sie Rechte an der Fundsache geltend machen, wenn sich der Eigentümer nicht innerhalb von sechs Monaten bei uns meldet. 

 

Ihr Anspruch auf Finderlohn

Informieren Sie uns bitte, wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen möchten und ob Sie Finderlohn für sich beanspruchen. Finderlohnansprüche/Auslagenerstattungen sind privatrechtlicher Natur und selbst beim Verlierer/ Eigentümer anzumelden. Der Finderlohn beträgt nach § 971 BGB 5% vom Wert der Sache bis zu 500 € und 3% ab 500 €.Schlüssel, amtliche Dokumente oder Datenträger, die nicht gelöscht werden können, dürfen nicht übereignet werden.

Der Eigentumserwerb bzw. der Anspruch auf Finderlohn für gefundene Gegenstände in privaten Geschäftsräumen (z.B. Sparkassen, Banken, Theatern, Ausstellungsräumen, Warenhäusern, Gaststätten und anderen einem größeren Publikumskreis zugängigen Räumen sowie Taxis) ist nur dann möglich, wenn eine schriftliche Verzichtserklärung des Geschäftsinhabers vorliegt. Nach der Rechtsprechung ist in diesen Fällen der "Finder" nicht als Finder, sondern nur als Entdecker anzusehen.

 

Rechtsgrundlage


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