Die staatliche „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen“ (Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung – PflAbfV) regelt die Verbrennung holziger Gartenabfälle.
Voraussetzungen:
- holzartige Abfälle stammen aus Gärten
- Verbrennung außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
- an Werktagen zwischen 6 Uhr und 18 Uhr
Die Abfälle dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden. Dabei sind Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus zu verhindern.
Um Fehleinsätze der Feuerwehr zu vermeiden, ist es ratsam, die Integrierte Leitstelle Straubing (ILS) unter Tel. 09421 1885-130 zu informieren.
Eine zusätzliche Verordnung der Gemeinde zur Zulassung der Verbrennung holziger Gartenabfälle innerhalb geschlossener Ortschaften ist rechtlich nicht mehr möglich. Das heißt aber auch, innerhalb geschlossener Ortschaften ist jegliches Verbrennen von brennbaren Materialien grundsätzlich verboten.
Zuwiderhandlungen können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden!
Aufgrund des Bayer. Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes sind kompostierbare Stoffe weitestgehend in den Stoffkreislauf zurückzuführen, d. h. in einem Recyclinghof oder -zentrum abzuliefern.
VG Lalling
Stand: 04/2025
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