Die Gemeindeverwaltung weist auf die aus der gemeindlichen „Reinigungs- und Sicherungsverordnung“ resultierenden Aufgaben und Verpflichtungen zum Winterdienst hin. Die gesamte Verordnung finden Sie unter der Rubrik „Satzungen und Verordnungen“.
Räum- und Streupflicht an Gehwegen
Anlieger sind verpflichtet, die Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten bzw. ausreichend zu bestreuen, sobald und sooft dies erforderlich ist. Die Räum- und Streupflicht besteht an Werktagen zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr.
Schneeablagerungen auf der Fahrbahn
Das Ablagern von Schnee auf der Fahrbahn ist nach den Bestimmungen der gemeindlichen Verordnung nicht zulässig. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind so neben der Gehbahn zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.
Abstellen von Fahrzeugen am Straßenrand und an bzw. auf Gehwegen
Um den Räumfahrzeugen eine ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes zu ermöglichen, sind Fahrzeuge nicht am Straßenrand zu parken. Dies gilt für alle Straßenzüge und Wendeplätze (Bärnfels-Nord, Obertrubach in den Bereichen An der Pferdsleite, Am Hexenstein, Kapellenweg und Brunnacker). Das Räumpersonal ist angewiesen, an kritischen, durch Fahrzeuge eingeengten Stellen, zur Vermeidung von Schäden nicht zu räumen und zu streuen. Die Gemeinde behält sich überdies vor, den Räumdienst behindernde Fahrzeuge kostenpflichtig abschleppen zu lassen.
Bei Nichtbeachtung der Verordnung sind eventuelle Unfälle haftungsrechtlich demjenigen anzurechnen, der seinen Verpflichtungen in der vorgeschriebenen Weise nicht nachkommt.
Neben den Verpflichtungen aus der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ werden die Anlieger öffentlicher Straßen freundlich darum gebeten, beizeiten Äste und Zweige zurückzuschneiden, die in die Geh- und Fahrbahnen ragen.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.
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