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Umgang mit einem offenen Feuer, Reisig- oder Wiedfeuer, Brauchtumsfeuer z.B. Sonnwendfeuer und Grillgeräten
Gemeinde Fraunberg
23.04.2025, 09:28

Folgende Vorschriften sind zu beachten:

1. Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)

Für den Vollzug ist die Gemeinde zuständig (§ 23 VVB).

§ 4 VVB – Feuer im Freien:

• Es darf keine Brandgefahr für die Umgebung bestehen.

• Einzuhaltende Entfernungen:

• 5 Meter von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen und  

  sonstigen brennbaren Stoffen (z. B. trockene Hecken, (Nadel-) Bäume,   

  etc.). Dies gilt auch für Holzpalisaden oder einen Sichtschutz aus

  brennbarem Material.

• 25 Meter von leicht entzündbaren Stoffen.

• mindestens 100 m müssen offene Feuerstätten von leicht entzündbaren 

  Stoffen (z.B. Wald) entfernt sein z. B. Reisig- oder Wiedfeuer,

  Brauchtumsfeuer.

AUSNAHME: Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten dürfen in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden.

Wichtige Hinweise:

• Das offene Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten und darf nur im

  Freien entzündet werden.

• Bei starkem Wind ist das Feuer sofort zu löschen.

• Löschmittel sind in ausreichender Menge vorzuhalten.

• Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.

§ 24 VVB – Weitergehende Anordnungen

• Die Gemeinde kann im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen.

  Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit nach § 27 VVB mit

  Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

2. Abfallrecht – Entsorgung/Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Für so genannte Brauchtumsfeuer (z. B. Sonnwendfeuer) darf als Brennmaterial nur trockenes, naturbelassenes Holz (d. h. nicht lackiert, beschichtet, eingelassen, imprägniert usw., keine Möbelteile) verwendet werden. Das Verbrennen von Altpapier, Kartonagen, Altreifen, Kunststoffen und sonstigen Abfällen sowie Altölen in Brauchtumsfeuern ist nicht zulässig. Verbrennungsrückstände sind Abfälle und daher ordnungsgemäß zu entsorgen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen behandelt werden. Das Verbrennen von nicht geeigneten Materialien stellt eine unzulässige Abfallbeseitigung dar. Bei einem Verstoß muss mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige und

Bußgeld gerechnet werden.

Das Verrotten oder Verbrennen von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (z.B. Grüngutcontainer,

Biogasanlagen usw.) ist gemäß der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung (PflAbfV) unter bestimmten Voraussetzungen und Auflagen möglich.

Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft oder dem Erwerbsgartenbau dürfen nur verbrannt werden, wenn ihre Einarbeitung nicht möglich ist oder sie im Boden nicht genügend verrotten können. Das Verbrennen muss mindestens sieben Tage vorher über die Gemeinde beim Landratsamt Erding angezeigt werden. (Informationen und Formblätter

erhalten Sie bei der Gemeinde oder beim Landratsamt Erding, Abfallrecht, Tel. 08122/58-1208).

3. Naturschutzrecht

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen.

Das Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen, als Lagerfeuer oder als Traditionsfeuer (Bergfeuer, Johanni- bzw. Sonnwendfeuer u.ä.) in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt. Dies gilt sowohl für offene Feuerstätten (z. B. Grillgeräte) als auch für unverwahrtes Feuer (d. h. Feuer, das nicht in einer offenen Feuerstätte, sondern z.B. in einer Feuerstelle am Boden oder in einer dafür hergestellten Bodenmulde betrieben wird). Dafür ist stets die

Zustimmung des Grundstücksberechtigten – für das Sammeln von Brennholz im Wald auch die Zustimmung des Waldbesitzers – erforderlich.

Auch beim erlaubten Feuermachen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden (§ 1 BNatSchG). Danach hat jeder

• nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen 

  Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des 

  Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen und

• sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wildwachsende

  Pflanzen und wildlebende Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr

  als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenen-

  falls wiederhergestellt werden.

Innerhalb von Landschaftsschutzgebieten unterliegt das Anzünden von offenen Feuern einem Erlaubnisvorbehalt der Unteren Naturschutzbehörde. Innerhalb der Naturschutzgebiete ist das Anzünden von offenen Feuern in den meisten Fällen verboten.

Auskunft erteilt die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Erding (Telefon: 08122/58-1243).

4. Waldgesetz

Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon eine offene Feuerstätte (=Grillgerät) oder ein unverwahrtes Feuer (=Lagerfeuer auf einem naturbelassenen Boden) anzünden will, bedarf der Erlaubnis durch das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Art. 39 Abs. 1 i. V. m. Art. 17 Abs. 1 BayWaldG).

Gemäß Art. 17 Abs. 2 Nr. 3 BayWaldG darf eine offene Feuerstätte oder ein unverwahrtes Feuer nicht unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen werden. Im Wald darf in der Zeit vom 01. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden (Art. 17 Abs. 3 BayWaldG).

Eine Zuwiderhandlung (vorsätzlich oder fahrlässig) ist gemäß Art. 46 Abs. 2 Nr. 4+5 BayWaldG wird mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet. Wer fremde Wälder in Brand setzt, begeht nach § 306 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat (Brandstiftung) oder eine Straftat nach § 306 f StGB (Herbeiführen einer Brandgefahr).

Sonderfall

Der Waldbesitzer und Personen, die von ihm im Wald beschäftigt werden (auch unentgeltlich) benötigen keine Erlaubnis. Verletzen diese jedoch ihre Sicherungspflicht aus Art. 17 Abs. 2 Nr. 3 BayWaldG (s.o.), liegt auch hier eine Ordnungswidrigkeit vor.

Verbrennen Waldbesitzer Reisig im Wald, darf dies nach § 5 PflAbfV dort verbrannt werden, wo es anfällt. Kein flächiges Verbrennen, nicht zu große Feuerstellen (nicht über alten Baumstümpfen entzünden) möglichst auf Blößen und Wegen entzünden, dazu muss im Umkreis des Feuers auf mindestens 5 m Breite alles Brennbare entfernt werden; Hitzestrahlung beachten! Durch Entfernen des Auflagehumus bis zum Mineralboden sollte rings um die Feuerstelle ein Schutzstreifen von 1,50 m Breite angelegt werden. Bei hoher Waldbrandgefahr (ab Warnstufe 4) und ungeeigneter Witterung, (starker Wind, Trockenperioden) kein Reisig im Wald verbrennen! Die Einhaltung von Mindestabständen (siehe unter Ziffer 1 und 100 m zu sonstigen Gebäuden, Zeltplätzen, Parkanlagen oder anderen Erholungseinrichtungen, 75 m zu Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen, Bahnlinien, 10 m zu öffentlichen Feldwegen) sind einzuhalten.

Bei Unklarheiten fragen Sie bei dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (untere Forstbehörde)

nach. Für die Landkreise Erding und Freising ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding (Telefon: 08122/480-160) zuständig.


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