Liebe Bürgerinnen und Bürger,
uns war bekannt, dass die Fehlerquote bei den Grundsteuerbescheiden hoch sein wird. Der Bescheid kann aber leicht berichtigt werden:
zuständig ist das Finanzamt - nicht die Gemeinde und nicht die Verwaltungsgemeinschaft!
Die Berichtigung kann von den Grundstückseigentümern beim Finanzamt beantragt werden und wirkt bei Antragstellung im Laufe des Kalenderjahres 2025 zum 1.1.2025 zurück.
Im Kalenderjahr 2025 ist somit die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge „noch offen“ und änderbar, obwohl die Bescheide bestandskräftig sind.
Der Antrag ist über ELSTER möglich, kann aber auch formlos schriftlich z.B. auf einem DIN A 4 Blatt erfolgen mit Angabe des Aktenzeichens, Schilderung des Sachverhalts und Unterschrift.
Geht der Antrag auf Berichtigung erst im Kalenderjahr 2026 beim Finanzamt ein, kann das Finanzamt nur bis zum 1.1.2026 zurückgehen.
Das Finanzamt kann bei fehlerhaften Messbeträgen die vorliegenden Fehler bereinigen und per Bescheid einen neuen Messbetrag festsetzen.
Die Gemeinde bekommt dann den neuen Grundsteuermessbetrag übermittelt und kann einen neuen Grundsteuerbescheid erlassen.
Der Widerspruch gegen den gemeindlichen Grundsteuerbescheid hat sich damit erledigt.
Bitte klären Sie mit den Widerspruchsführern vorab, ob ein vermeintlich fehlerhafter Messbetrag der Widerspruchsgrund ist und verweisen Sie die Widerspruchsführer auf diese „Fehlerbeseitigende Berichtigung“ zeitnah im Kalenderjahr 2025.
Solange ruht das diesbezügliche Widerspruchsverfahren bei den Gemeinden, es erfolgt keine Weitergabe des Vorgangs an das Landratsamt.
Wenn das Finanzamt keine Änderung des Messbetrages vornehmen kann oder der Widerspruch nicht aufgrund eines fehlerhaften Messbetrages eingelegt wurde, führen die Gemeinden ganz normal das Abhilfeverfahren durch. Sie erläutern den Widerspruchsführern schriftlich die Gründe, warum nicht abgeholfen werden kann, und bieten eine Rücknahme des Widerspruchs vor der kostenpflichtigen Bearbeitung durch das Landratsamt an. Bei Ablehnung der Rücknahme erfolgt eine Vorlage an das Landratsamt samt vollständiger Akte und gemeindlicher Stellungnahme.
Bei Abgabenwidersprüchen entfällt die aufschiebende Wirkung, die Grundsteuer muss daher trotz Widerspruchseinlegung gezahlt werden.