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Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Stadt Neusäß
04.04.2025, 10:40
Ergänzung der Widmungsverfügung der Ortsstraße Benzstraße
Auf Höhe der Benzstraße 9a befindet sich das Flurstück 371/5 mit einer Größe von ca. 3 m². Dieses Flurstück ist faktisch Teil der öffentlich gewidmeten Verkehrsfläche, wurde allerdings bisher nicht als solche gewidmet. Nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) ist die Widmung der Fläche erforderlich. Die Fläche erfüllt im nachfolgend beschriebenen Umfang die erforderlichen Voraussetzungen zur öffentlichen Widmung. Die Widmung ist von der Stadt Neusäß als der zuständigen Straßenbaubehörde (Art. 6 Abs. 2 BayStrWG) zu verfügen.

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