Ab dem 01.01.2025 tritt in Deutschland die Grundsteuerreform in Kraft und führt zu grundlegenden Änderungen. Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 (Az.: 1 BvL 11/14), welches das bisherige System auf Grundlage der veralteten Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt hat. Der Markt Hofkirchen legt im Zuge dieser Reform – wie schon bisher – lediglich die Höhe der Hebesätze fest. Für die Festsetzung der jeweiligen Berechnungsgrundlagen (Messbetragsbescheide) ist ausschließlich das jeweilige Finanzamt zuständig.
Die Hebesätze sollen ab 2025 aufkommensneutral festgelegt werden, damit das Gesamtaufkommen der Grundsteuer in etwa gleich bleibt. Für einzelne Grundstückseigentümer kann es dennoch zu einer Steigerung oder Senkung der Steuerbelastung kommen. In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 05.11.2024 wurden die aufkommensneutralen Hebesätze vorberaten und werden dem Marktgemeinderat zur Beschlussfassung in der Sitzung am 19.11.2024 vorgeschlagen.
Voraussichtliche Hebesätze des Marktes Hofkirchen ab 01.01.2025:
Grundsteuer A: 330 v. H.
Grundsteuer B: 175 v. H.
Der Markt Hofkirchen empfiehlt seinen Bürgerinnen und Bürgern dringend, sich die neue Grundsteuer zunächst selbst zu berechnen, um abschätzen zu können, welche Kosten im neuen Jahr anfallen. Dabei sollten die vom Finanzamt übermittelten Grundsteuermessbeträge auf Plausibilität und Richtigkeit überprüft werden.
Ausschließlich relevant für die Berechnung ist hierbei der auf dem „Bescheid über den Grundsteuermessbetrag – Hauptveranlagung auf den 01.01.2025“ genannte „Grundsteuermessbetrag“.
Konkret wird die jährlich zu zahlende Grundsteuer wie folgt ermittelt:
Grundsteuer A: Grundsteuermessbetrag x 3,30
Grundsteuer B: Grundsteuermessbetrag x 1,75
Bei erheblichen Abweichungen und Fehlern ist dringend die Rücksprache mit einem Steuerberater und/oder dem zuständigen Finanzamt zu empfehlen. Erfolgt dies noch im Jahr 2024, ist eine Korrektur der Messbetragsbescheide durch das Finanzamt möglich, die sich auch noch unmittelbar auf die Zahlung der Grundsteuer ab 2025 auswirkt.