Heimat Info Logo
Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen
Gemeinde Bernhardswald
22.07.2024, 11:10
Bilder (1)
Vollzug der tierseuchenrechtlichen Vorschriften;

Das Staatliche Landratsamt Regensburg erlässt folgende Allgemeinverfügung:

I.      Aufgrund des vom Veterinäramt des Landratsamtes Cham amtlich festgestellten Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in der Gemeinde Wald wurde ein Sperrbezirk mit einem Radius von 4,5 km rund um die Ortschaft Wald festgelegt. Ein Teil des Gebietes erstreckt sich auch auf den Landkreis Regensburg. Dieser Teil wird hiermit zum Sperrbezirk erklärt.        
Der Sperrbezirk umfasst folgende Gemeinden, Ortschaften und Ortsteile.

Gemeinde Altenthann, Ortsteile Bachmühl, Göppenbach, Gottesberg, Haid, Hörglhof, Pfaffenfang, Pömerlmühl, Röhren, Sägmühl, Steinklippen, Stubenthal, Willmannsberg

Gemeinde Bernhardswald, Ortsteile Hubertushöhe, Lehen, Lehenfelden, Stall, Ziegelstadel

Gemeinde Brennberg, Ortsteile Außenlehen, Engelsberg, Falkenlehen, Frankenberg, Hamberg,

Hauserhof, Hintergrub, Hochaigen, Kirnberg, Klosterberg, Pielhof, Schrottenloh, Wetzelsdorf


II.         Für den Sperrbezirk gelten folgende Maßregeln:

1.     Alle Besitzer von Bienenvölkern, deren Standorte im Sperrgebiet liegen, haben dies unverzüglich dem Veterinäramt des Landratsamtes Regensburg, Altmühlstr. 3 in 93055 Regensburg anzuzeigen.


2.    Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.

3.    Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten.

4.    Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

5.    Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

Dies gilt nicht für

a)    Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden.

b)    Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

6.    Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

7.     Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, hat an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bienenvölker in seiner Gegenwart oder im Beisein eines von ihm Beauftragten von dem beamteten Tierarzt untersucht werden können.

8.    Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind stets bienendicht verschlossen zu halten.


III.       Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.


IV.     Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.


V.   Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.


Regensburg, 12.07.2024
Landratsamt Regensburg

Tanja Schweiger
Landrätin


Az. S 22.3-565-64/24


Profilbild

Gemeinde Bernhardswald

Die Rathaus-Infos

Beschreibung

Willkommen auf der offiziellen Seite unserer Gemeinde Bernhardswald. Hier finden Sie alle aktuellen Informationen rund um das Rathaus, behördliche Themen und das Gemeindeleben.