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Räum- und Streupflicht im Winter
Gemeinde Grainau
11.12.2024, 11:45
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Diese gilt an Werktagen von 7 bis 19 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 19 Uhr. Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte müssen dafür sorgen, dass der Bürgersteig bzw. die Gehstreifen vor ihren Anwesen während dieser Zeiten geräumt und gestreut sind. 
Hierbei ist zu beachten, dass sowohl mit Sand als auch mit Splitt, jedoch nicht mit Tausalz, gestreut werden darf. 
Die Verkehrssicherungspflicht entfällt nicht, wenn der gemeindliche Bauhof Räum- und Streuarbeiten zeitweise übernimmt. Hecken, Bäume und Sträucher dürfen durch die Schneelast nicht in den öffentlichen Straßenraum, d.h. auch nicht über Gehwege, hängen. Sie sollten deshalb rechtzeitig zurückgeschnitten und regelmäßig von Schnee befreit werden


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