Die Verwaltungsgemeinschaft weist auf folgende Vorschriften hin:
Die Gehwege sind von den Anliegern an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr zu räumen.
Bei Glätte sind die Gehwege mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt) nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu entfernen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Diese Maßnahmen sind im Rahmen der Möglichkeiten des Anliegers bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es die Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum erforderlich ist.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, ist das Räumgut spätestens am folgenden Tage zu entfernen.
Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte sind bei der Räumung freizuhalten.
Die Räum- und Streupflicht umfasst die Gehwege vor dem Grundstück auf dessen gesamter Straßenfrontlänge. Grenzt das Grundstück an mehrere Straßen, umfasst die Räum- und Streupflicht alle Gehwege dieser Straßen.
Ist kein Gehweg vorhanden, so ist am Rand der Fahrbahn eine Gehwegfläche auf 1,50 Meter Tiefe zu räumen und zu streuen.
Die Verwaltungsgemeinschaft bedankt sich bei allen betroffenen Anliegern für die mit der Räum- und Streupflicht verbundenen Arbeiten und Mühen.