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Grundsteuer | Versand der Grundsteuerbescheide
Stadt Dettelbach
10.12.2024, 12:29

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Versand der Steuerbescheide

Die Steuerbescheide werden ab Mitte Dezember 2024 versandt.

 

Grundsteuerhebesätze ab 01.01.2025

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 18.11.2024 die Realsteuerhebesätze für die Grundsteuer A und B wie folgt festgesetzt.

  • Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
    Haushaltsjahr 2025 und Folgejahr 340 v.H.
  • Für die Grundstücke (Grundsteuer B)
    Haushaltsjahr 2025 und Folgejahr 230 v.H.

Damit ist der Stadtrat dem Appell des Gesetzgebers nachgekommen, die Hebesätze unter Berücksichtigung der Aufgabenmehrung und Ausgabensteigerung aufkommensneutral zu gestalten.

Die vom Gesetzgeber empfohlene Aufkommensneutralität bezieht sich auf das Grundsteueraufkommen der jeweiligen Gemeinde, nicht auf die Steuerlast des/ der einzelnen Steuerpflichtigen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Grundsteuerbetrag für einzelne Grundstücke auf Grund der Neuregelung der Bemessungsgrundlagen (Grundstücksfläche und Nutzfläche) ändert. Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist der vom Finanzamt erlassene Grundsteuermessbescheid.

Eine weitere Absenkung war im Hinblick auf ein für die Gemeinde gesichertes Grundsteueraufkommen nicht vertretbar, da zu erwartende Korrekturen durch die Finanzbehörde sowie Schätzungen nicht vorliegender Messbetragsdaten ein nicht kalkulierbares Risiko bergen.

 

Allgemeine Informationen zu wichtigen Grundsteuer-Fragen:

 

Versand der Steuerbescheide über be@eBusiness

Druck und Versand der Steuerbescheide erfolgen kostengünstig durch den lokalen Dienstleister be@eBusiness als Ableger der MainPost Logistik. Durch den vollautomatisierten Ablauf spart die Verwaltung zeitliche Ressourcen, Verbrauchsmaterial und Portokosten. Bereits beim Andruck werden die Steuerbescheide für einen Steuerpflichtigen zusammengefasst und möglichst in einem Briefumschlag versandt. Ein Versand in mehreren Briefumschlägen (Vielzahl von Steuerbescheiden) kann leider aus technischen Gründen ggf. erforderlich werden.

 

SEPA-Lastschriftmandat

Bitte erteilen Sie uns, sofern noch nicht erfolgt, gerne Ihr SEPA-Lastschriftmandat, z. B.

  • bei Grundstückszerlegungen
  • bei Neuveranlagung von Wohnhäusern, die bisher bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) beinhaltet waren und jetzt neu in der Grundsteuer B veranlagt werden

Senden Sie bitte das vollständig ausgefüllte und unterschriebene SEPA-Lastschriftmandat möglichst per E-Mail an kasse@dettelbach.de .

 

Zurechnungsfortschreibungen / Eigentümerwechsel

Wenn Sie Ihre Immobilie verkauft haben, erhalten Sie vom Finanzamt automatisch einen Aufhebungsbescheid. Derzeit bestehen Bearbeitungsrückstände bei den Finanzbehörden, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Grundsteuerbescheide an den „alten“ Eigentümer versandt werden.

Widerspruch gegen den Steuerbescheid

Für die Grundsteuerfestsetzung sind die vom Finanzamt erstellten Grundlagenbescheide (Festsetzung der Grundsteuermessbeträge) bindend. Die Gemeinde kann Widersprüchen nicht abhelfen, die sich gegen die Höhe der Grundsteuer und die Berechnungsgrundlagen zu den Äquivalenzbeträgen richten. Mit Ausnahme, die Gemeinde hätte bei der Steuerfestsetzung einen falschen Messbetrag zu Grunde gelegt.

Eine Nichtabhilfe des Widerspruchs durch die Gemeinde hätte die Vorlage an die Widerspruchsbehörde (Landratsamt) und damit eine für den Steuerpflichtigen kostenpflichtige Widerspruchsentscheidung zur Folge.

Den Steuerpflichtigen wird daher anheimgestellt, evtl. Widersprüche zurückzunehmen.

Einspruch bei der Finanzbehörde

Steuerpflichtige müssen sich mit ihren Einsprüchen gegen den Messbetrag (soweit die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist) direkt an das Finanzamt wenden.

Schätzung des Finanzamtes

Wer seine Grundsteuer-Erklärung bis heute – trotz Erinnerung durch das Finanzamt – nicht abgegeben hat, erhält eine Schätzung durch die Finanzbehörde.



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Beschreibung

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