5. Satzung über die Annahme von Bauschutt im Wertstoffhof Parsberg; Neuerlass
Sachverhalt:
Der Wertstoffhof ist grundsätzlich eine Angelegenheit des Landkreises. Die Stadt stellt das Grundstück zur Verfügung und beschäftigt das Personal am Wertstoffhof. Als finanzielle Gegenleistung entschädigt der Landkreis mit Pauschalen.
Die Entsorgung des Bauschutts am Wertstoffhof Parsberg ist ausschließlich Angelegenheit der Stadt Parsberg. Regelungen über die Art der zugelassenen Baustoffe bzw. der ausgeschlossenen Stoffe gibt es nur in begrenztem Umfang. Nachdem es in der Vergangenheit immer häufiger zu unterschiedlichen Meinungen bezüglich Kosten, Umfang und Art des angelieferten Materials gekommen ist, wurde ein Vorschlag erarbeitet, der für die Anlieferung und Entsorgung folgende Regelungen enthält.
Zu Bauschutt zählen insbesondere Backsteine, Mauer- und Natursteine, Ziegel und Ziegelsteine, Beton, Dachziegel, Fliesen, Kacheln und Keramik, Mörtel und Putzreste, Kalkstein, Marmor und Estriche zum Bauschutt.
Nicht angeliefert werden dürfen Bauschutt oder Bauschutt, der mit Störstoffen vermengt oder kontaminiert ist, ist ausgeschlossen. Als Störstoffe im Sinne gelten insbesondere: Sondermüll, Hausmüll, Fäkalien, Klärschlamm, Grünschnitt, Plastikfolien und Kunststoffteile, Holzstücke, Kartons und Pappe, Metallteile, Dachpappe und Materialien mit Teeranteilen, Kaminabbruch, gipshaltige Abfälle, Gipskartonplatten, Eternit, Material, das mit Gefahrstoffen, wie z. B. Asbest, Schwermetallen, Lösungsmitteln oder sonstigen Kohlenwasserstoffverbindungen, kontaminiert ist und radioaktive Stoffe und Material, das radioaktiv kontaminiert ist.
Beschluss:
Der als Anlage zum Beschluss beigefügten Satzung über die Annahme von Bauschutt im Wertstoffhof Parsberg wird zugestimmt.