Im Zuge der Aktualisierung der Ortsgestaltungssatzung 1 und 2 beschloss der Gemeinderat in seinen letzten Sitzungen, dass die Errichtung von Dachgauben im Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung (OGS) 2, unter bestimmten Vorgaben, zulässig ist. Jedoch nicht im Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung 1.
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