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Reinigungspflicht der Straßen
Gemeinde Gaukönigshofen
03.04.2025, 12:55

Wir möchten alle Hauseigentümer auf die Reinigungspflicht auf den an ihr Grundstück angrenzenden öffentlichen Straßen und Wegen hinweisen. Die genauen Regelungen können Sie unserer Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen entnehmen. Hier ist u.a. Folgendes geregelt:

 

Zur Erfüllung Ihrer Reinigungspflicht haben Sie die im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb der genannten Reinigungsflächen, zu reinigen.

Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf

 

a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.

Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.

 

b) von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

 

c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche liegen.

 

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

 

Insbesondere ist es verboten,

a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tierfutter auszubringen;

b) Gehwege sowie den Rad- und Wanderweg innerhalb der geschlossenen Ortschaften durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse

 

1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,

2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,

3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.

 

Wir bitten um Beachtung und bedanken uns für Ihre Mitwirkung!


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