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Pflege von Angehörigen lohnt sich auch für die Rente
Gemeinde Stettfeld
16.07.2024, 10:30
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Sie müssen eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher pflegen. Die Pflege muss dabei mindestens 10 Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche ausgeübt werden. Zusätzlich dürfen Sie nebenbei nicht mehr als 30 Stunden arbeiten. Sie können sich die Pflege auch mit einer anderen Person teilen. Dabei muss jedoch der Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden pro Woche je Person erreicht werden. Außerdem muss die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgen.

Folgende sonstige Voraussetzungen werden von der Pflegekasse der zu pflegenden Person geprüft:
• Die Pflege muss notwendig sein. Dieses wird vom MDK festgestellt. Die Prüfung erfolgt, sobald der Fragebogen von Ihnen abgegeben wurde.

• Die zu pflegenden Person hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen (gesetzlichen) oder einer privaten Pflegeversicherung.

• Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

Wie wirkt sich die Pflege bei der Rente aus?
Die Pflegezeit zählt als Beitragszeit und dient der sogenannten Wartezeiterfüllung an. Dabei handelt es sich um die Mindestversicherungszeit für Leistungen aus der Rentenversicherung (Rentenanspruch). Zusätzlich zahlt die Pflegekasse Beiträge für Ihre Rente: Sie bezahlen nichts und Ihre Rente erhöht sich. Wie viele Beiträge dies im Einzelnen sind und wie sich diese auf Ihre Rente auswirken, hängt unter anderem von Ihrem zeitlichen Einsatz, dem Pflegegrad sowie dem Ort, an dem die Pflege ausgeübt wird, ab. Bei geteilter Pflege wird der Rentenbeitrag unter den Pflegenden aufgeteilt.

Wichtig zu wissen!
Auch Bestandsrentner können Pflegebeiträge im Versichertenkonto erwirtschaften. Rentner, die nach Erreichen der 
Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente einen Angehörigen pflegen, können ihre Rente erhöhen. 
Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse bei Bezug einer Vollrente nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung für Personen, die nicht erwerbsmäßig häuslich pflegen.
Mit der Wahl einer Teilrente von bis zu 99,99 Prozent können Pflegende jedoch erwirken, dass die Pflegekasse auch 
nachdem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. Der Verzicht auf 
einen kleinen Teil der Rente kann sich lohnen, da die Beiträge der Pflegekasse jeweils zum 01.07 des Folgejahres im 
Rahmen der Rentenanpassung die Rente erhöhen. Nach Beendigung der Pflegetätigkeit kann der Rentner selbstveräständlich wieder den Wechsel in die Vollrente beantragen.

Wer neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Betriebsrente bezieht, sollte sich vorab über mögliche Auswirkungen eines Teilrentenbezugs beim Arbeitgeber oder der Versorgungseinrichtung informieren.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? 
Wenden Sie sich an das Versicherungsamt der VG Ebelsbach – Tel. 09522/725-17


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