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Änderung des Flächennutzungsplanes durch DB Nr. 73 und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „SO Solarparkprojekt Solea Osterhofen“
Stadt Osterhofen
24.04.2025, 09:47

B e k a n n t m a c h u n g

  • der Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan durch Deckblatt Nr. 73
  • des Satzungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan m. integriertem Grünordnungsplan „SO Solarparkprojekt Solea Osterhofen“

Die Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan durch Deckblatt Nr. 73 wurde mit Bescheid des Landratsamtes Deggendorf vom 07.4.2025, GZ: 12-2025-BL genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes durch DB Nr. 73 wirksam.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „SO Solarparkprojekt Solea Osterhofen“ wurde vom Bauausschuss der Stadt Osterhofen in seiner Sitzung vom 25.03.2025 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „SO Solarparkprojekt Solea Osterhofen“ in Kraft.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan, den Bebauungsplan und die jeweiligen Begründungen sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen die Pläne nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurden, bei der Stadt Osterhofen, Stadtplatz 13, Bauamt, Zi.-Nr. 5 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Bauleitpläne auf der städtischen Homepage unter www.osterhofen.de einzusehen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Für die Bekanntmachung des Bebauungsplanes gilt zusätzlich:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Osterhofen, 24.04.2025

Gez.
Thomas Etschmann
1. Bürgermeister

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