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Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 32 „Solarpark Trugenhofen-Rohrbach-Rennertshofen“
Markt Rennertshofen
12.03.2025, 00:00

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung vom 25.02.2025 den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 32 „Solarpark Trugenhofen-Rohrbach-Rennertshofen“ gebilligt.

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes für das Gebiet Flurnummern 1110 (TF), 1375, 1376, 1377, Gemarkung Rohrbach und Flurnummern 267, 269, 274 Gemarkung Rennertshofen mit insgesamt 7,29 ha und die Begründung können auf der Homepage des Marktes Rennertshofen unter https://www.rennertshofen.de/Bebauungsplananhoerungen.html

 

in der Zeit vom 19. März 2025 bis zum 23. April 2025

 

eingesehen werden.

 

Darüber hinaus liegen die in §3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Unterlagen im Rathaus, Anschrift: Marktstraße 18, 86643 Rennertshofen Zimmer Nr. 1, während der allgemeinen Dienststunden (Montag von 7.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 7.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch von 7.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr) öffentlich aus. Außerhalb der regulären Öffnungszeiten ist eine Einsichtnahme nach telefonischer Terminvereinbarung möglich. Zusätzlich sind die Unterlagen auch über das zentrale Internetportal des Landes (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal) zugänglich.

 

Die diesem Bebauungsplan zugrunde liegenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen) können ebenfalls im Rathaus, Marktstraße 18, 86643 Rennertshofen zu den allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

 

Es wird darauf hingewiesen,

  1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
  2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
  3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, wenn der Markt den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung nicht von Bedeutung ist.

 

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügar und liegen ebenfalls aus:

 

A. Umweltbericht Umweltbericht gemäß § 2a, NEIDL + NEIDL, Sulzbach-Rosenberg, 25.02.2025

 

Die Betrachtung der umweltrelevanten Schutzgüter umfasst dabei:

 

Schutzgut

Art der Information

Tiere und Pflanzen

Bestandsbeschreibung der Biotop- und Nutzungstypen, naturschutzfachliche Bestands- und Eingriffsbewertung

Beurteilung der Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange, Empfehlung von Vermeidungsmaßnahmen

Bewertung der Bedeutung des Plangebiets für die biologische Vielfalt

Boden

Charakterisierung von Bodentypen und Bodeneigenschaften, Bodenfunktionsbewertung, Bewertung der Planung im Hinblick auf den Eingriff in den Bodenhaushalt

Wasser

Bewertung der Planung im Hinblick auf den Eingriff in den Wasserhaushalt

Formulierung von Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushalts

Klima/Luft

Beschreibung und Bewertung des Plangebietes für die Kalt- und Frischluftbildung sowie das Lokal- und Kleinklima

Fläche

Bewertung der Planung im Hinblick auf den Eingriff in das Schutzgut Fläche

Landschaft/ Erholung

Beschreibung der Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild sowie Benennung von Maßnahmen zur Eingliederung in das Landschaftsbild,

Untersuchung auf mögliche Blendwirkungen, Benennung von Blendschutzmaßnahmen

Natura 2000

Untersuchung auf mögliche Auswirkungen auf Erhaltungsziele und Schutzzwecken von Natura 2000-Gebieten

Mensch

Beschreibung und Bewertung des Naherholungspotenzials

Beschreibung der Auswirkungen auf die Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt

Kultur- und Sachgüter

Kulturgüter sind nicht betroffen

Hinzu kommen im Umweltbericht Angaben zu Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Planung, zur Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung, zu den in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten sowie zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die aufgrund des Bauleitplans auftreten können (Monitoring).

 

B. Umweltrelevanten Stellungnahmen:

 

Umweltrelevante Stellungnahmen sind von folgenden Fachstellen eingegangen:

  • Regierung von Oberbayern- obere Landesplanungsbehörde, 15.07.2024
  • Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen – SG 3/30, 11.07.2024
  • Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen – Ortsplanung, 09.07.2024
  • Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen – Hoch- und Tiefbau, 11.07.2025
  • Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen – Klimaschutz, 24.06.2024
  • Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen – Naturschutz, 19.07.2024
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, 18.06.2024
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt-Pfaffenhofen, 15.07.2024
  • Bayerischer Bauernverband, 13.06.2024
  • Bayerisches Landesamt für Umwelt, 03.07.2024
  • Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, 24.07.2024
  • Naturpark Altmühltal Südliche Frankenalb e.V., 15.07.2024
  • Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e.V., 12.07.2024

 

C. Gutachten:

 

  • Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), Bachmann Artenschutz GmbH, Stand 02/2025
  • Blendschutzgutachten, IFB Eigenschenk GmbH, Stand 04.02.2025

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).



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Beschreibung

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