Die Gemeinde weist darauf hin, dass es sich bei der Auslegung sogenannter Bordsteinrampen, die als Überfahrhilfen dienen und den Anliegern ein bequemeres Zufahren ermöglichen sollen, im öffentlichen Straßenraum um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. Art. 18 Bayerisches Straße- und Wegegesetz (BayStrWG) handelt.
Da die Auffahrrampen die Oberflächenentwässerung der Straße beeinträchtigen, stellen sie ein nicht zu unterschätzendes Verkehrssicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehme dar. Die Rampen können unter Umständen vom Wasser erfasst werden oder anderweitig unkontrolliert in den Verkehrsraum gelangen. Hierbei können sowohl Sach- als auch Personenschäden entstehen.
Daher sind Bordsteinrampen (entgegen so manchem Werbeversprechen) im öffentlichen Straßenraum nicht zulässig. Auch eine Erlaubnis zur Sondernutzung, zum Auslegen der Rampen, kann aus diesen Gründen nicht erteilt werden.
Derzeit muss festgestellt werden, dass vermehrt Borsteinrampen von Straßenanliegern vor die Grundstückszufahrten gelegt oder sogar an der Straßenrinne befestigt wurden.
Die Ausübung einer Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ist gem. § 23 FStrG bzw. Art. 66 Nr. 2 BayStrWG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. In den Fällen, in denen die Anwohner unerlaubt die Rampen mithilfe von Schrauben an der Straße/Bordstein befestigt haben, handelt es sich zudem um eine Beschädigung der Straße und somit um eine strafbare Sachbeschädigung nach § 303 Strafgesetzbuch (StGB).
Wir fordern die betroffenen Straßenanlieger auf, die Bordsteinrampen unverzüglich zu entfernen.
Auf Antrag und nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten kann für die Herstellung oder Erweiterung von Grundstückszufahrten u. U. eine Bordsteinabsenkung durch die Tiefbauabteilung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt genehmigt werden.
Die Kosten für eine Bordsteinabsenkung sind durch den Anlieger zu tragen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Tiefbauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt unter der Telefonnummer 09771 6160-0 oder schicken Sie Ihre Anfrage formlos per E-Mail an tiefbau@bad-neustadt-vgem.de.