Sofern ein Nachweis der verbrauchten Wassermengen geführt wird, ist dieser gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BGS/EWS durch einen geeichten und verplombten Wasserzähler zu führen. Verwender des Zwischenzählers ist der Grundstückseigentümer – dieser muss sich um die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften kümmern. Die Gemeinde Bernhardswald kann Messungen ablehnen, wenn diese dem Eichrecht widersprechen, weil z. B. die Eichfrist abgelaufen ist.
Als geeicht zu erkennen sind Wasserzähler an dem so genannten Hauptstempel, in Form einer Klebemarke im Deckel oder an der Prägung einer Plombe. Das Zulassungskennzeichen auf dem Zählwerk bezeichnet die prüfende Stelle und das Jahr, in dem der Zähler geeicht wurde. Ebenso wird das Baujahr genannt.
Gartenwasserzähler / Zähler für Kaltwasser besitzen nach den eichrechtlichen Vorschriften eine Gültigkeitsdauer von 6 Jahren.
Wir bitten daher alle Nutzer von Gartenwasserzählern eindringlich die Eichfrist zu prüfen und ggf. einen Zählertausch zu veranlassen. Zeigen Sie den Zählertausch oder einen etwaigen Zählerrückbau / Stilllegung entsprechend den Vorgaben der Gemeinde Bernhardswald an und lassen einen etwaigen neuen Zähler von unserem Klärwärter verplomben.
Halten sie hierzu das erforderliche Formular (zu finden unter www.bernhardswald.de, Bürgerservice & -portal, Formulare & Anträge) sowie den alten Zähler mit Zählernummer und Zählerstand bereit.
Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe.