Bei der Gemeindeverwaltung gehen in letzter Zeit wieder vermehrt Beschwerden über ruhestörende Arbeiten ein. Dabei wird die Frage gestellt, wann ruhestörende Arbeiten wie z.B. Rasenmähen, untersagt sind. Für Geräte und Maschinen, für die in der 32. BlmSchV die Betriebszeiten abschließend geregelt sind, dürfen die Gemeinden keine Regelungen bezüglich