Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, sogenannte Jagdgenossen, sind die Eigentümer oder Nutznießer (jedoch nicht die Pächter) der Grundflächen einer Gemeinde, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, nicht befriedet sind und eine zusammenhängende Mindestfläche von mind. 250 Hektar umfassen.