Immer häufiger kann man feststellen, dass Nutzanhänger und Wohnwagen für längere Zeit auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden. Dadurch geht unnötigerweise wichtiger Parkraum für PKW und ähnliches verloren. Nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung StVO §12 Abs. 3 b dürfen Nutzanhänger und Wohnwagen, die nicht mit dem Zugfahrzeug