Bekanntmachung des Landratsamtes Ansbach - SG Gewerberecht, Jagdrecht, Abfallrecht Das Ablagern und Verbrennen holziger Abfälle auf Oster- und Sonnwendfeuerplätzen zur Pflege des Brauchtums fällt nicht in den Anwendungsbereich der Abfallgesetze. Einer behördlichen Erlaubnis zum Abbrennen von Oster- und Sonnwendfeuern bedarf es deshalb nicht. Osterfeuer können an einzelnen Tagen von Osters